Das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.12.2019 – 9 U 3/19) hat entschieden:

„Als Vermögensschaden im Rahmen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist grundsätzlich der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen […] Besteht die unerlaubte Handlung in der Verleitung zu einem ungewollten Vertrag kann der Geschädigte zunächst die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen […] Er kann allerdings nach seiner freien Wahl statt der Rückabwicklung des Vertrages wahlweise den Vertrag bestehen lassen und Ersatz des durch die unerlaubte Handlung bedingten Mehraufwands verlangen. Das geschieht bei einem Kaufvertrag in der Weise, dass der Geschädigte so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen.“

Das heißt, dass Sie, wenn Sie Ihr Fahrzeug doch behalten wollen oder bereits verkauft haben, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 25 % des Kaufpreises haben. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Hersteller Ihres Fahrzeuges. Gerade bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung bietet es sich nun an, statt der üblichen Rückabwicklung eine Wertminderung geltend zu machen und das Fahrzeug weiter zu nutzen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, RA Volker Weingran.

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