Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2010 (Urteil vom 23.06.2010, VIII ZR 256/09) entschieden, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel der Mietsache vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Bisher fehlte es jedoch an ausdrücklichen Klarstellungen dazu, wie die Flächenabweichung genau zu berechnen ist. In einem von Rechtsanwalt Rafael Böttcher vor dem Amtsgericht Aachen für einen Vermieter erstrittenen Urteil, hat das Gericht nunmehr eine solche Klarstellung unter Hinweis auf § 536 BGB vorgenommen. Demnach muss als Grundlage für die Berechnung der Flächenabweichung die im Mietvertrag angegebene Größe herangezogen werden. Wegen der Abweichung in dem entschiedenen Fall war diese Frage auch entscheidungserheblich. Nach der von uns vertretenen und von dem Amtsgericht bestätigten Auffassung betrug die Abweichung nämlich 9,9 %. Die Berechnung des Mieters hingegen führte, ausgehend von der tatsächlichen Mietfläche, zu einer Abweichung von 11,02 %.

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