In einem auf Mieterseite von den Westanwälten geführter Prozess gegen eine eingeklagte Betriebskostennachforderung hat die Vermieterin in deren Abrechnung u.a. vierstellige Kosten für das Fällen einer Hecke und deren Ersatzbepflanzung eingestellt. Diesseits wurde vertreten, dass solche Kosten nicht umlagefähig seien. Unserer Argumentation folgend hat das Landgericht Aachen (nachdem das Amtsgericht der Klage der Gegnerin noch zugesprochen hatte) entschieden, dass jene Kosten nicht umlagefähig seien. Wenn eine solche Hecke im mieterseits nutzbaren Garten, wie in diesem Fall, eine Funktion erfülle (Sicht- und Lärmschutz, sowie Abgrenzungsfunktion zur Straße), gehöre sie zum (mit-)vermieteten Gegenstand und insoweit zu dessen Sollbeschaffenheit. Wenn sie niedergehe, weiche die Ist- von der Sollbeschaffenheit ab, und deren Fällung und die anschließende Ersatzbepflanzung würden Mängelbeseitigung darstellen. Wenn der Vermieter allerdings Kosten in Mängelbeseitigung investiere, könne er diese nicht als Betriebskosten umlegen.

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