In einem auf Mieterseite von den Westanwälten geführter Prozess gegen eine eingeklagte Betriebskostennachforderung hat die Vermieterin in deren Abrechnung u.a. vierstellige Kosten für das Fällen einer Hecke und deren Ersatzbepflanzung eingestellt.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 94/17) hat den Vermietern eine Unsicherheit genommen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17) stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung erfordert:
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 148/17) setzte neue Maßstäbe für eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung: