In einem von Rechtsanwalt Valter für eine Wohnungseigentümerin geführten Prozess beim Amtsgericht Eschweiler auf Beseitigung einer Videokamera, welche die anderen Wohnungseigentümer über deren Zugangstür zu deren Sondereigentum (2 Doppelhaushälften, welche die WEG-Anlage bilden) angebracht hatten, hat das Amtsgericht dem Beseitigungsanspruch zugesprochen. Unabhängig davon, ob durch das Filmen durch die Kamera auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Wohnungseigentümerin verletzt werden könnte, stelle die Installation jedenfalls eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, vor der die Beklagten die andere Wohnungseigentümerin nicht um Genehmigung im Beschlusswege gefragt haben. Auch, wenn die Installation vor dem 01.12.2020 und damit vor dem Inkrafttreten der letzten WEG-Reform erfolgt sei, sei neues Recht auf den Sachverhalt anzuwenden. Hiernach dürfe keine Miteigentümer einer WEG mehr bauliche Veränderungen vornehmen, ohne zuvor hierüber einen Beschluss herbeigeführt zu haben. Insoweit sei die Maßnahme per se rechtswidrig. Die Beklagten sind in Berufung gegangen, die noch läuft. Wir berichten weiter.

Zum Seitenanfang