Das Amtsgericht Düren hat in einem von Rechtsanwalt Valter für die betroffene WEG geführten Klageverfahren auf Unterlassung der Nutzung einer Gewerbeeinheit innerhalb einer WEG als Substitutionspraxis im Sinne unserer Klage entschieden, dass das Führen einer Substitutionspraxis nicht der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung entspricht und deswegen zu unterlassen ist. Die Teileigentümer jener Einheit hatten diese vermietet, woraufhin der Mieter jene Praxis eingerichtet und geführt hat. Die Wohnungseigentümer beklagten erhebliche Beeinträchtigungen, die von den Beklagten (Eigentümer der Gewerbeeinheit) bestritten wurden. Auf die Beeinträchtigungen kam es allerdings auch nicht an, da jene Vermietungspraxis bereits rechtswidrig war. Sie war und ist nicht von der Teilungserklärung gedeckt. Auch frühere Nutzungen als Arztpraxen änderten an dem Ergebnis nichts, da für eine „konkludente“ Änderung der Teilungserklärung ein weitreichendes und auch kommuniziertes Bewusstsein aller Wohnungs- und Teileigentümer erforderlich ist, die Teilungserklärung in solcher tiefgründiger Weise für die Zukunft ändern zu wollen. Dies vermochten die Beklagten nicht darzulegen und nachzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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