Das Landgericht Aachen (Urteil vom 30.05.2018 – 11 O 337/17) hat zuletzt im Mai entschieden, dass Volkswagen Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss. Der Kläger erhielt den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Mit dem Ausblick drohender Dieselfahrverbote, für die das Bundesverwaltungsgericht und auch erst kürzlich das Verwaltungsgericht Aachen den Weg frei gemacht haben, stellt sich deutlicher denn je die Frage, welche Möglichkeiten der Rückabwicklung in den Fällen von Fahrzeugen mit Abgasmanipulation noch bestehen. Eines lässt sich jedenfalls festhalten: Auch 2018 ist noch keine Verjährung der Ansprüche gegen die Hersteller dieselskandalbetroffener Fahrzeuge eingetreten. Der regelmäßige Verjährungsbeginn nach § 195 Abs. 1 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Anspruchsinhaber Kenntnis von den – den Anspruch begründenden – Umständen hat. Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände – sprich der Verwendung von Manipulationssoftware in den Motoren von VW – konnte man frühestens im September 2015 haben, als die amerikanische Umweltbehörde dies publik machte und entsprechende Berichte in der Presse erschienen. Die Verjährung kann also nicht vor Ablauf des Jahres 2015 begonnen haben zu laufen; mithin läuft die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB noch bis zum Schluss des Jahres 2018.
Es ist daher noch nicht zu spät:
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Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.