In einem durch Rechtsanwalt Kaiser auf Pächterseite geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen wurde die Klage des Verpächters auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn abgewiesen. Der Verpächter hatte an den Mandanten eine Gaststätte inklusive Glücksspielautomaten vermietet. Bezüglich der Gewinne der Automaten war eine hälftige Teilung vereinbart worden. Nachdem der Mandant das Pachtverhältnis gekündigt und eine andere Gaststätte bereits während des Laufs der Kündigungsfrist eröffnet hatte, reduzierte er die Öffnungszeiten der ursprünglichen Gaststätte. Die Umsätze der Gaststätte gingen in der Folge –insbesondere durch rückläufige Gästezahlen- zurück. Der Verpächter machte daraufhin Schadensersatz wegen des Gewinnrückgangs aus den Glücksspielautomaten geltend und berief sich auf eine Pflichtverletzung aus dem Pachtvertrag, da dort eine durchgängige Öffnung der Gaststätte zu den ortsüblichen Zeiten vereinbart worden sei. Das Gericht wies den Anspruch zurück. Die in dem Pachtvertrag verwendete Regelung, dass der Pächter verpflichtet ist, den „Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten“ beinhaltet keine Öffnung der Gaststätte zu bestimmten Uhrzeiten. Insofern ist alleine dem Pächter die Beurteilung überlassen, zu welchen Zeiten eine Rentabilität der Gaststätte gewährleistet ist. Insofern obliegt es dem Verpächter, konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche ortsüblichen Öffnungszeiten denn überhaupt vertragswidrig nicht eingehalten wurden. Dies ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen, so dass die Klage abzuweisen war.

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