In einem durch Rechtsanwalt Volker Weingran geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hannover wurde ein großer deutscher Reiseveranstalter zu einer Schadensersatzzahlung für vertane Urlaubszeit verurteilt. Unser Mandant hatte über ein Onlineportal eine Kurzreise nach München gebucht. Entweder litt das Angebot unter einem sogenannten Preisfehler, bei dem eine Reise bedingt durch einen Systemfehler, einen viel zu günstigen Preis anzeigt, oder es sollte unserem Mandanten nie München angezeigt werden. Schon vorgerichtlich wandten die Vertreter des Reiseveranstalters ein, dass ihm ein Hotel in Freising anstelle des Hotels in München angezeigt worden wäre. Nur die automatisch generierte Buchungsbestätigung habe plötzlich München beinhaltet. Dazu hatte unser Mandant aber nichts in der Hand. Er wusste nur, dass er München gebucht hatte und das ihm auch München bestätigt wurde. Dass er sich aber bewusst für München entschieden hatte und nicht selbst von der Buchungsbestätigung überrascht wurde, konnte er nicht beweisen. Das Amtsgericht Hannover folgte aber unserem Vortrag, dass die Buchungsbestätigung die Beweislast umkehrt. Der Reiseveranstalter hätte nun beweisen müssen, dass unserem Mandanten entgegen seinem Vortrag Freising angezeigt worden war. Das gelang nicht, sodass unserem Mandanten 50% des Reisepreises als Schadensersatz dafür zugesprochen wurde, dass er die Reise nie antreten durfte. Der Reiseveranstalter hatte ihn erst umgebucht, dann die gesamte Reise storniert.

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