Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 31.08.2017 – 4 U 820/15) stellte klar:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 26.02.2019 – I-4 U 127/17) gab einem Autofahrer Recht, dessen Fahrzeug „entführt“ worden war. Seine Versicherung hatte argumentiert, dass der Schaden, den sie zu ersetzen hatte, gemindert worden wäre, wenn sie das Lösegeld hätte auszahlen können.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16) hat im letzten Sommer entschieden, dass die Klausel
Der Bundesgerichtshof (Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17) hat diese Frage bejaht und die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug (Volkswagen), welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.
Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 19.11.2018 – 8 U 139/18) hat die besonderen Anforderungen an eine die Leistungspflicht des Versicherers bedingungsgemäß beendende Mitteilung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) betont und entschieden, dass der Versicherer eine nachvollziehbare Begründung geben muss, wenn er aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht mehr zahlen will.