Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17) hat entschieden, dass es keine sofortige Betriebsuntersagung eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs geben kann

Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17) hat entschieden, dass der Kläger keine Kaufpreisminderung für einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ verlangen kann:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hafte dem Fahrzeug kein Mangel (mehr) an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könne. Dabei hat das Oberlandesgericht ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft gewesen sei. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft sei. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe u.a. auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht. Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entspräche. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt, in dem es bei dem Vortrag vager Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben sei. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den sogenannten „Abgasskandal“ und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei, vorgebracht.

Nicht immer ist die Ursache klar (herausgearbeitet).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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