Das OLG Köln zum „Abgasskandal“

Das Oberlandesgericht Köln (Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17) beabsichtigt, die Berufung einer beklagten Autohändlerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 07.07.2017 – 8 O 12/16 – durch Beschluss zurückzuweisen:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal. Es geht um einen Pkw VW Beetle Design TDI aus 2013, den die Klägerin in 2015 gekauft hatte. In 2017 verurteilte das Landgericht Aachen die beklagte Autohändlerin, den Kaufpreis – abzüglich einer Entschädigung, zum einen für die gezogenen Nutzungen, zum anderen aus einer Werterhöhung durch Verwendungen auf das Fahrzeug wegen des Einbaus eines Navigationssystems nebst Radioblenden und wegen der Umrüstung auf ein abschließbares Handschuhfach – an die Klägerin zurückzuzahlen – Zug um Zug gegen Rückgabe des seitens der Klägerin von der Beklagten erworbenen Pkw VW Beetle Design TDI.

Das Oberlandesgericht Köln stellte fest:

Das seitens der Klägerin von der Beklagten in 2015 erworbene Fahrzeug VW Beetle Design TDI leidet allein durch die – auch nach den eigenen Angaben des Herstellers – in dem konkreten Fahrzeug zur Steuerung des eingebauten 1,6 l-TDI-Motors der Baureihe EA 189 eingesetzte Software, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht, an einem Sachmangel. Nach fruchtlos gesetzten Nacherfüllungsfristen erfolgten Rücktrittserklärung und Klageerhebung. Das Landgericht Aachen gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Köln will diese Entscheidung halten.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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