In einem durch Rechtsanwalt Bastian Kaiser geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Linz am Rhein wurden die Mieter zugunsten der vertretenen Vermieter zur Räumung eines Einfamilienhauses verurteilt. Die Vermieter hatten den Mietern zuvor wegen Eigenbedarfs nach einer Auslandtätigkeit gekündigt, da sie Ihren Lebensabend wieder in heimischen Gefilden verbringen wollen. Das Amtsgericht Linz am Rhein stellte in der Urteilsbegründung klar, dass den formellen Anforderungen einer Eigenbedarfskündigung bereits dann genüge getan ist, wenn der Eigenbedarfsgrund so benannt wird, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann und identifiziert werden kann. Eine solche Kündigung ist auch nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass die Vermieter den Mietern eine deutlich kleinere und nicht vergleichbare Einliegerwohnung in dem Objekt nicht als Ersatzwohnraum angeboten haben. Zudem ist der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht verpflichtet, dem Mieter möglicherweise in der Zukunft einmal bestehende Eigenbedarfsgründe anzugeben. Eine „Bedarfsvorschau“ ist nicht nötig.

Zum Seitenanfang