Die durch Rechtsanwalt Valter in einem Prozess beim Amtsgericht Aachen verteidigte Mieterin wurde von deren ehemaligen Vermietern auf Schadenersatz wegen angeblicher Beschädigung der Mietsache verklagt. Trotz diesseitiger Rüge und eindeutiger Hinweise des Gerichts versäumte die Gegenseite, sog. „Abzüge Neu für Alt“ selbst in deren Anspruchsbegründung zu berechnen und grundlegende Tatsachen vorzutragen. Die Klage wurde aus diesem Grund abgewiesen: es obliege, so das Amtsgericht Aachen, dem Anspruchsteller eines Schadenersatzanspruches Tatsachen für einen sog. Vorteilsausgleich vorzutragen. Macht er das nicht, also auch der Vermieter bei Schadenersatzansprüchen wegen angeblicher Verschlechterung der Mietsache, ist seine Klage unschlüssig.

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