In einem durch Rechtsanwalt Valter für die Vermieter geführten Prozess gegen deren ehemalige Mieter führten die Mieter während des Mietverhältnisses eigene „Sanierungsarbeiten“ im gemieteten Haus durch. Das Mietverhältnis endete, die Mieter gaben das Objekt mit den unvollendeten „Sanierungsergebnissen“ zurück mit der gleichzeitigen Behauptung, sie hätten mit den angefangenen Arbeiten und eingebauten Materialien das Haus der Mandanten sogar verbessert. Natürlich mussten die Vermieter sich dies nicht bieten lassen und verklagten die Mieter.

Das Amtsgericht Düren verurteilte die Mieter nicht nur zur Zahlung der Mieten, sondern darüber hinaus auch zum Schadenersatz. Die „Verschlimmbesserung“ fremden Eigentums berechtigte die Eigentümer zum Schadenersatz, da ein unstreitig auch vorher renovierungsbedürftiges Objekt durch Instandsetzungsmaßnahmen, die Ihrerseits mangelhaft sind, nicht besser wird. Wenn insbesondere ein zuvor alter, aber immerhin gerader Fußboden mit einem neuen, aber schiefen Estrich versehen werde, haben die „verschlimmbessernden“ Mieter die Begradigung mit einer Ausgleichsmasse zu finanzieren. Denn sie haben mit deren Verschlimmbesserung Rechtsgüter deren Vertragspartners verletzt, was diesen zum Schadenersatz berechtigt.

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