In einem durch RA Volker Weingran auf Geschädigtenseite geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Eschweiler (Urteil vom 30.11.2017 – 26 C 358/16) wurden dem Kläger restliche Nettoreparaturkosten zugesprochen:

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs beschädigt. Die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten war unstreitig. An dem klägerischen Pkw war aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Totalschaden eingetreten. Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten – über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden – Nettoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel indes nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil)reparieren lässt. So lag der Fall hier. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger das unfallgeschädigte Fahrzeug über eine Zeit von mehr als sechs Monaten weiter genutzt und verkehrssicher repariert hat. Auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dessen Gutachten war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger das klägerische Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in Eigenregie verkehrssicher repariert hat. Nach alledem konnte der Kläger fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten – über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden – Nettoreparaturkosten verlangen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne an unseren Verkehrsrechtler, Herrn RA Volker Weingran.

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